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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der Franz Simm Metall- und Druckgußwaren GmbH Stand September 2015

§ 1 Geltungsbereich

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AVB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Bestellers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.

2. Diese AVB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

3. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AVB von uns.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.

5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Beratung

1. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen.
Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

2. Die Beratungsleistungen von uns basieren auf empirischen Werten. Sofern sich unsere Beratung auf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern, ist unsere Beratung unverbindlich.
In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

§ 3 Vertragsschluss

1. Unsere Offerten sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos.

3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde;
sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation
ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.

4. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.

5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.

6. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.

7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.

8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; Mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

9. Zieht der Besteller einen von uns angenommene Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 2 Wochen, wenn nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.

11. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

12. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Besteller in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 4 Abrufe

1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 8 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Materiallieferzeiten, zu verlängern.

2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf.
Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Änderungen

1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

2. Wir behalten uns bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt
der Besteller.

3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.

4. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zulässig.

5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit

1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.

2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.

3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen in unserem Werk übergeben wurde oder wir die Fertigstellung zur
Abholung angezeigt haben

5. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

§ 7 Annahmeverzug

1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht an, muss die Ware trotzdem bezahlt werden.

§ 8 Höhere Gewalt

In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Insoweit ruht unsere Pflicht zur Vertragserfüllung.
Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material
oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir, berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen
und Bankspesen werden gesondert berechnet.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.

2. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

3. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft
waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.

4. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab,
sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Besteller den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

5. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto und ansonsten innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller mit Fälligkeit ohne
weitere Mahnung in Verzug.
Sonstige Skonti oder Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht
wurde.

7. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, werden sämtliche gegen ihn bestehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig, unbeachtet angenommener Wechsel. Wir sind ferner berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder aber unsere Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.

9. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

10. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder, wenn wir unseren Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.

11. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

12. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

13. Wir sind ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

§ 10 Gefahrübergang, Verpackungen

1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde.
Nimmt der Besteller die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.

3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Besteller über.
Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über.

4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt.

5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Besteller zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Dem Besteller obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB bzw. vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen, unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist entdeckte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Eine Rüge in Textform, z.B. als Email, ist nicht ausreichend.
Der Besteller wird uns ein oder mehrere Teile aus der betroffenen Lieferung unverzüglich überlassen.

2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.

3. Der Besteller überlässt uns die gerügten Waren und räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein.
Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.

4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 12 Gewährleistung

1. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder beseitigen den Mangel innerhalb angemessener Frist.
Für die Ersatzlieferung gelten die gleichen Bedingungen wie für die gerügte Lieferung. Wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die
Mangelbeseitigung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Daneben kann der Besteller Ersatz der vergeblichen Aufwendungen oder Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe von § 14 dieser Bedingungen verlangen.

2. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde.

3. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der Schriftform.

§ 13 Schutzrechtsverletzungen und Rechtsmängel

1. Sofern wir Gegenstände nach CAD-Daten, Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, herzustellen und/oder zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die
Herstellung und Lieferung der Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach CAD-Daten, Angaben, Zeichnungen Modellen oder Musterns des Bestellers angefertigt werden, untersagt, wird, sind wir
– ohne zur Prüfung zur Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz für die aufgewendeten Kosten zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
Wir werden den Besteller unverzüglich von einer solchen Untersagung durch einen Dritten sowie unseren Herstellungs- und Lieferstopp informieren.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einer solchen Schutzrechtsverletzung stehen, unverzüglich freizustellen.
Der Besteller hat uns ferner alle Schäden, die uns durch die Verletzung etwaiger Schutzrechte entstanden sind, auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

4. Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

5. CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle oder eingesandte Muster werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so sind wir berechtigt, CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle und Muster 3 Monate nach
Abgabe des Angebotes zu vernichten.

6. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir berechtigt, die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Besteller zumutbaren Umfangs leicht modifizierten produktbezogenen Umfangs geänderten Lieferoder Leistungsgegenstandes durch leichte produktbezogene Modifizierung zu beseitigen.

§ 14 Haftung

1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe unserer Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-
Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr.

4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der vertraglichen Haftung; einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch gegenüber dem Besteller.

6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

8. Eine Haftung von uns ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

9 Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen.

10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen.

11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Der Besteller ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 15 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 16 Eigentumserwerb

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
Wir behalten uns an den von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.

3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung.

4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die
aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung von uns zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung
dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt  gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.

8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für unser Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte
über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von uns stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.

9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen
geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 17 Fertigungsmittel

1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Fertigungsmittel, wie z.B. Formen, Muster, Werkzeuge und Schablonen, erforderlich, so sind wir und bleiben – sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde – Eigentümer der durch uns oder einem von
uns beauftragten Dritten hergestellten Fertigungsmittel; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.

2. Die Fertigungsmittel werden –soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, – nur für die Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht in der vereinbarten Frist bezahlt, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder falls dies nach dem Gesetz entbehrlich ist, die Werkzeuge beliebig verwenden.
Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz der Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach
der letzten Teilelieferung aus den Werkzeugen und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Wird für die Herstellung ein Werkzeug benötigt, so beginnt eine für die Herstellung und Lieferung vereinbarte Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem freigegebene CAD-Daten vom Besteller und ein schriftlicher Auftrag vorliegen.

4. Herstellungskosten für die Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Werkzeuge, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Im Angebot und in der Auftragsbestätigung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt; sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin angegeben werden, ob und wie eventuell gezahlte Werkzeugkostenanteile amortisiert
werden.

5. Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum an den Werkzeugen nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird ersetzt durch die
Aufbewahrungspflicht von uns. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl durch den Besteller oder bis zum
Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir werden die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern.

6. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht in der vereinbarten Frist bezahlt, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder falls dies nach dem Gesetz entbehrlich ist, die Werkzeug beliebig verwenden.
7. Konstruktions- und Berechnungsunterlagen, sowie Fertigungsanweisungen und jegliche Art von Dokumentationen bleiben unser Eigentum und sind von einer Herausgabepflicht ausgenommen.

8. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir die Beendigung zu vertreten haben.

9. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 4 oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten
für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die nach diesem § 17 begründeten Verpflichtungen von uns erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Besteller zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.

10. Sofern die Fertigungsmittel vom Besteller angefertigt oder in dessen Auftrag angefertigt worden sind, trägt der Besteller für die konstruktiv richtige Gestaltung und praktische Eignung die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.

11. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu. Unberührt hiervon bleiben die uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte.

§ 18 Materialbeistellungen

Überlässt uns der Besteller Materialien zur Bearbeitung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Die zu bearbeitenden Waren werden von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht.
Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

2. Die uns überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen, so dass eine normale Bearbeitung möglich ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.

3. Die Anfertigung und Herrichtung besonderer Spannvorrichtungen werden gesondert berechnet.

4. Erweist sich die überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

5. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Besteller angelieferten Ware haften wir nicht.

6. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.

7. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von uns kein Ersatz geleistet.

§ 19 RoHS und Elektrogesetz

1. Die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und das Elektrogesetz enthalten ein Verbot zur Verwendung bestimmter umweltgefährdender Stoffe, die in bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten nicht mehr verwendet werden dürfen.

2. Der Besteller hat deshalb vor Auftragserteilung zu prüfen, ob die betroffenen Werkstücke nach Weiterverarbeitung in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und uns mitzuteilen, ob dies der Fall ist. Soweit wir keine Mitteilung erhalten, gehen wir
davon aus, dass die Werkstücke nicht in Produkte eingebaut oder mit diesen verbunden werden, die dem Produktkatalog des § 2 Abs. 1 des ElektroG zuzuordnen sind.

3. Bei Verstoß gegen das ElektroG ist unsere Haftung gegenüber dem Besteller ausgeschlossen, soweit dieser Verstoß auf einer Verletzung der Mitteilungsverpflichtung des Bestellers basiert.
Sollte wegen dieses Verstoßes Ansprüche von dritter Seite gegen uns erhoben werden, hat der Besteller uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

§ 20 Geheimhaltung

1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren.
Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.

4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.

5. Der Besteller darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben.

6. Der Besteller ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz in Kaufbeuren oder der Gerichtsstand des Bestellers.

2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Teile dieser AVB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.

4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 22 Kontaktdaten

Franz Simm Metall- und Druckgußwaren GmbH
Dessestraße 7
87600 Kaufbeuren

Geschäftsführer: Daniela Singer & Alexander Singer
Telefon: +49 8341 966813-0
Telefax: +49 8341 67663
E-Mail: info@simm-metallwaren.de
Internet: www.simm-zinkdruckguss.de & www.simm-metallwaren.de

Registergericht Kempten
HRB Nr.: 4170
Ust-IdNr.: DE 128 668 158

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